Rahmenschutzkonzept der Evangelischen Kirchengemeinde An Issel und Rhein
Schutz vor sexualisierter Gewalt, präventive Maßnahmen zu deren Vermeidung und Intervention.
„In der Arbeit mit Menschen und gerade in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entstehen eine persönliche Nähe und eine Gemeinschaft, die von Lebensfreude und Vertrauen geprägt sind. Nähe und Vertrauen sind die Grundlagen für ein gutes Miteinander. Darin liegt unsere Stärke. Dieses Vertrauen darf nicht ausgenutzt werden oder Menschen schaden.“
Präambel
Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, insbesondere Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren.
Übergeordnetes Ziel ist es, in unserer Kirche eine Kultur der Achtsamkeit, des Respekts und der Wertschätzung gegenüber Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen zu vertiefen und zu leben. Durch diese Kultur soll sexualisierte Gewalt möglichst verhindert und wo sie doch geschieht, frühzeitig erkannt und gestoppt werden. Alle kirchlichen Organisationen, Kirchenkreise, Gemeinden und alle ihre Einrichtungen, sollen einen Schutzraum für die uns anvertrauten Menschen darstellen.
Basis in der Ev. Kirchengemeinde An Issel und Rhein
Wir als Mitarbeiter und Ehrenamtliche der Ev. Kirchengemeinde An Issel und Rhein haben eine klare Haltung gegen jede Form der Gewalt. Dieses Schutzkonzept ist ein Teil der Gesamtkonzeption der Gemeinde und wird mit dem Konzept der Jugendarbeit ergänzt, indem der präventive und partizipative Auftrag intensiv verankert ist. Für den Bereich der Kindertagesstätten gibt es ein eigenes auf Kleinkinder bezogenes Schutzkonzept, dass in Anlage diesem Konzept beigefügt ist (Anlage 1). Bestandteil der alltäglichen Bildungsarbeit ist es, junge Menschen und Schutzbefohlene in ihrem Selbstbewusstsein zu stärken. Sie erfahren sich als mitgestaltende Persönlichkeiten mit eigenen Rechten und Pflichten. Das Machtgefälle zwischen Schutzbefohlenen und Mitarbeitenden wird abgeschwächt und das Abhängigkeitsverhältnis wird geringer. Es werden Schutzbefohlene je nach Alter, Entwicklungsstand und persönlichen Möglichkeiten, präventive Elemente und sexualpädagogische Bildung integriert und gefestigt.
Zu den Präventionsgrundsätzen gehören:
- Dein Körper gehört dir!
- Vertraue deinem Gefühl!
- Du hast ein Recht, nein zu sagen!
- Unheimliche Geheimnisse darfst du weitererzählen!
- Du hast ein Recht auf Hilfe!
- Keiner darf dir Angst machen!
- Du bist nicht schuld!
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt
(1) Nach diesem Gesetz ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a StGB in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
(2) Gegenüber Minderjährigen ist sexuell bestimmtes Verhalten insbesondere dann unerwünscht im Sinne des Absatzes 1, wenn gegenüber der Täterin oder dem Täter eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit gegeben ist und damit in diesem Verhältnis die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
(3) Gegenüber Volljährigen ist sexuell bestimmtes Verhalten insbesondere unerwünscht im Sinne des Absatzes 1, soweit die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
(4) Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist von Vorgesetzten und anleitenden Personen, durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegenzutreten.
Risikoanalyse
Für alle Gebäude und Räumlichkeiten der Evangelische Kirchengemeinde An Issel und Rhein wird in Verantwortung der bzw. des Vorsitzende/n eine Risikoanalysen anhand der Vorlage der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) in der Broschüre „Schutzkonzepte praktisch“ (S. 6+7) durchgeführt (Anlage 2).
Durch diese Analysen entsteht eine Sensibilität für Risikobereiche, in denen Möglichkeiten für sexualisierte Gewalt und übergriffiges Verhalten gegeben sein könnte. Diese werden entsprechend beseitigt oder minimiert. Bei Umbaumaßnahmen und im regelmäßigen Turnus von 5 Jahren werden die Risikoanalysen und Strukturen evaluiert und auf ihre Gültigkeit überprüft.
Basisinformationen und Verhaltenskodex
Die Leiter der Arbeitsbereiche sind dafür verantwortlich, die Basisinformationen mit Kodex mit den ehrenamtlichen Mitarbeitenden (Anlage 3) zu besprechen und dadurch ein Bewusstsein zu schaffen, für das Thema und dessen Problematik. Die Gemeindebüros der Bereiche, an die die jeweiligen Daten der Ehrenamtlichen übermittelt werden, verwalten die unterschriebenen Kodexe. Jeder Arbeitsbereich eines Bereiches bzw. der Gesamtgemeinde (z.B. Jugendarbeit) kann in einem gemeinsamen Prozess diesen Musterkodex überarbeiten und auf die Bedürfnisse des eigenen Arbeitsbereiches anpassen. Die an diesem Prozess Beteiligten unterschreiben die überarbeitete Version.
Mit der Unterzeichnung der Basisinformationen und des Verhaltenskodexes wird die Beachtung und Einhaltung der Regeln für einen grenzachtenden Umgang bestätigt. Die Verantwortung dafür, dass die Unterzeichnung bei Tätigkeitsbeginn geschieht, liegt bei den zuständigen Leitungspersonen.
Verhaltenskodex der Ev. Kirchengemeinde An Issel und Rhein
- Nähe und Distanz:
- Ich vermeide unangemessen Körperkontakt
- Ich achte und respektiere die Privatsphäre meiner Schutzbefohlenen Person
- Ich übe meine eigene Intimität nicht vor meinen Schutzbefohlenen aus
- Ich frage vorher, in welcher Form und mit welchem Umfang körperlicher Kontakt für die Schutzbefohlene Person in Ordnung ist und respektiere die Antwort
- Ich biete Hilfestellungen bei vermeintlich peinlichen, intimen Situationen
- Gleichberechtigung
- Ich behandele alle Schutzbefohlenen gleich, unabhängig ihres Geschlechts, Alters, sexuelle Orientierung, Religionszugehörigkeit, etc.
- Ich bevorzuge niemanden
- Geschenke, Aufmerksamkeiten, etc.
- Ich mache keine Geschenke, Aufmerksamkeiten, etc. mit finanziellem und materiellem Wert an Schutzbefohlene
- Soziale Medien
- Ich beachte den Schutz vor sexueller Gewalt in den sozialen Medien und Netzwerken und informiere und kläre über die Gefahren auf
- Sprache
- Ich unterbinde eine sexuell-aggressive Sprache und Drohungen und Beleidigungen
- Ich spreche sachlich und aufklärend über das Thema Sexualität und sexuelle Gewalt
- Ich habe ein offenes Ohr, nehme den Inhalt des Gesprächs ernst und leite, wenn nötig weitere Maßnahmen ein
- Kommunikation im Team
- Ich informiere die anderen Mitarbeitenden darüber, wenn ich im privaten Kontakt bin zu einem der Schutzbefohlenen Personen oder Mitarbeitenden
- Ich kommuniziere den anderen Mitarbeitenden, wenn, wie, wo, warum ich in den Einzelkontakt mit einer Schutzbefohlenen Person trete
- Ich spreche mit den anderen Mitarbeitenden über Auffälligkeiten im Team, unter Schutzbefohlenen oder im Einzelkontakt
- Ich als Teil eines Teams
- Ich handele transparent
- Ich wahre meine Aufsichtspflicht, aber auch die Privatsphäre meiner Schutzbefohlenen
- Ich kontrolliere die Räumlichkeiten und Personen, die mir neu sind
- Ich achte auf das Verhalten der anderen Personen im Team
- Ich kenne meine eigenen Grenzen und hole mir Hilfe, wenn ich an diese stoße
Die Leiter der Arbeitsbereiche sind dafür verantwortlich, den Kodex mit den ehrenamtlichen Mitarbeitenden zusätzlich zu den Basisinformationen (Anlage 4) zu besprechen und dadurch ein Bewusstsein zu schaffen, für das Thema und dessen Problematik. Die Gemeindebüros der Bereiche, an die die jeweiligen Daten der Ehrenamtlichen übermittelt werden, verwalten die unterschriebenen Kodexe. Jeder Arbeitsbereich eines Bereiches bzw. der Gesamtgemeinde (z.B. Jugendarbeit) kann in einem gemeinsamen Prozess diesen Musterkodex überarbeiten und auf die Bedürfnisse des eigenen Arbeitsbereiches anpassen. Die an diesem Prozess Beteiligten unterschreiben die überarbeitete Version.
Mit der Unterzeichnung der Selbstverpflichtung und des Verhaltenskodexes wird die Beachtung und Einhaltung der Regeln für einen grenzachtenden Umgang bestätigt. Die Verantwortung dafür, dass die Unterzeichnung bei Tätigkeitsbeginn geschieht, liegt bei den zuständigen Leitungspersonen.
Führungszeugnis
Schon im Kontaktgespräch mit möglichen Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen wird die Wichtigkeit des Schutzes vor sexueller Gewalt und unsere präventiven Maßnahmen (Verhaltungskomplex) besprochen. Alle beruflich Mitarbeitenden, sind nach dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt § 5 Abs. 3 dazu verpflichtet ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Dieses wird von der Verwaltung des Kirchenkreises eingefordert.
Für ehrenamtlich Tätige ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ab einem Alter von 14 Jahren abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen.
Eine Liste aller in den Bereichen tätigen Ehrenamtlichen wird durch die Leitungspersonen des Arbeitsbereiches an die Gemeindebüros übermittelt. Dieses prüft anhand der folgenden Liste, ob die Vorlage eines Führungszeugnisses notwendig ist und schickt bei Notwendigkeit die entsprechenden Formulare an den oder die ehrenamtlich Tätige Person. Dabei wird auf die eventuell notwendige Verpflichtung einer Schulung hingewiesen.
Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein und ist nach 5 Jahren erneut vorzulegen. Die Einsicht wird in einem Formular von der Leitperson der Arbeitsbereiche, in dem die Person tätig wird, dokumentiert und datenschutzkonform durch das Gemeindebüro aufbewahrt, das auch die Wiedervorlage nach 5 Jahren initiiert. Sollte die Vorlage des Führungszeugnisses nach 4 Monaten nicht erfolgt sein, zeigt das Gemeindebüro dies bei der Leitungsperon an. Das Führungszeugnis selber verbleibt bei den Mitarbeitenden. Sollten Einträge vorhanden sein, wird dies von der Leitperson der bzw. dem Vorsitzende/n des Gesamtpresbyteriums zur Kenntnis gegeben. Diese beiden haben dann zu beraten und die entsprechenden Schritte zur eventuellen Beendigung der Tätigkeit bzw. die Nicht-Aufnahme durchzuführen.
Tabelle für Einstufung von ehrenamtlichen Tätigkeiten
Tätigkeit |
Verpflichtungs-erklärung |
Führungszeugnis (Fz) |
Schulung |
Wiederholung
|
Besuchsdienst-mitarbeitende |
Basis (Online) |
Fz + Basis alle 5 Jahre |
||
PresbyterIn |
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Leitung (Präsenz) |
Leitung alle 4 Jahre |
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PresbyterIn im Jugendfachausschuss |
Leitung (Präsenz) |
Fz + Leitung alle 4 Jahre |
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Gemeindebrief-austrägerIn |
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ChorsängerIn |
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LeiterIn Erwachsenenkreis |
Intensiv (Präsenz) |
Fz und Intensiv alle 5 Jahre |
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BäserIn |
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MusikerIn Instrumentenensemble |
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PraktikantIn |
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HelferIn Gemeindefest/Veranstaltungen |
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MitarbeiterIn Kinder- und Jugendarbeit |
Intensiv (Präsenz) |
Fz + Intensiv alle 5 Jahre |
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Kindergottesdienst-mitarbeitende |
Intensiv (Präsenz) |
Fz + Itensiv alle 5 Jahre |
||
Mitarbeitende in der Konfirmandenarbeit |
Intensiv (Präsenz) |
Fz + Intenisv alle 5 Jahre |
Schulungen
Die Gemeinde etabliert verbindliche Schulungsformate für haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden der Evangelischen Kirchengemeinde An Issel und Rhein, an denen die Mitarbeitenden zur Prävention sexualisierter Gewalt teilnehmen. Je nach Aufgabengebiet und Intensität des Kontaktes zu Schutzbefohlenen sind es unterschiedliche Schulungsformate. Teilnahmevoraussetzung ist das Alter von 14 Jahren, wenn die entsprechende Reife des ehrenamtlichen Mitarbeitenden vorliegt. Dies soll die Leitungsperson entscheiden. So gibt es als niedrigste Stufe das Gespräch zu den Basisinformationen beim Durchgang durch den Verhaltenskodex zur Unterschrift. Vertieft werden diese Basisinformationen in einem Online-Seminar, dass für Ehrenamtliche (siehe o.a. Liste) und Hauptamtliche der Gemeindearbeit (siehe u.a. Liste) mit geringem Kontakt zu anderen Menschen durchgeführt wird. Alle Presbyter,*innen und Pfarrpersonen erhalten eine spezielle Leitungsschulung, mit dem Schwerpunkt auf Recht, den Umgang mit Verdachtsfällen und die Aufarbeitung der Situation in der Gemeinde. Leitungspersonen von Gruppen und Personen mit direktem Kontakt von Schutzbefohlenen erhalten eine Intensivschulung, die sich inhaltlich besonders mit der Prävention, Verhaltensstrategien und der Intervention auseinandersetzt. Für die Ehrenamtlichen der Jugendarbeit ist dieser Baustein Bestandteil der Juleica-Ausbildung. Die Teilnahme an den entsprechenden Fortbildungen wird von der Seminarleitung an das Gemeindebüro gemeldet. Von dort wird die Wiederholung der Schulung nach den entsprechenden Jahren initiiert.
Folgende Schulungen sind für haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende der Gemeindevorgesehen:
Mitarbeiter |
Schulungsformat
|
Wiederholungturnus |
Mitarbeiter in der Gartenpflege (auch Friedhof) |
Basisinformation mit Verhaltenskodex |
|
Gemeindesekretärinnen |
Basisinformation mit Verhaltenskodex |
|
Friedhofsmitarbeitende für Organisation |
Basis (Online) |
Alle 5 Jahre |
JugendleiterInnen |
Intensivschulung (Präsenz) |
Alle 5 Jahre |
Pfarrpersonen |
Leitungsschulung (Präsenz) |
Alle 4 Jahre |
KüsterInnen |
Intensivschulung (Präsenz) |
Alle 5 Jahre |
HausmeisterInnen |
Intensivschulung (Präsenz) |
Alle 5 Jahre |
ChorleiterInnen Erwachsene |
Intensivschulung (Präsenz) |
Alle 5 Jahre |
ChorleiterInnen Kinder + Jugendliche |
Intensivschulung (Präsenz) |
Alle 5 Jahre |
Organisten |
Basisinformation mit Verhaltenskodex |
|
Praktikanten (i.d.R in Kinder- und Jugendarbeit) |
Intensivschulung (Präsenz) |
(i.d.R. nur begrenzt im Einsatz) |
Reinigungskräfte |
Basisinformationen mit Verhaltenkodex |
|
Beschwerdemanagment
Im Rahmen der Qualitätssicherung wird jede Form von Beschwerden ernst genommen, dokumentiert und bearbeitet. Eine Beschwerde sehen wir als konstruktive Kritik, die auf einen Missstand aufmerksam macht und Ansätze zur Verbesserung bietet. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, Beobachtungen von Verhalten, Strukturen oder Gegebenheiten, die zu grenzverletzenden Situationen oder sexualisierter Gewalt führen können, im Vorfeld zu erkennen und anzusprechen.
Ein ehren- oder hauptamtlicher Mitarbeitende, der wegen einer Beschwerde angesprochen oder angeschrieben wird, dokumentiert diese in dem angehängten Formular und leitet sie an die entsprechende Fachleitung weiter. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen. Je nach Situation nimmt die Leitung Kontakt zum Beschwerdemelder auf, um mögliche Lösungswege mitzuteilen oder Rückfragen zu klären. Das Formular wird nach Abschluss der Bearbeitung an das Gemeindebüro weitergeleitet zur Dokumentation.
Bei Bedarf wird die Beschwerdebearbeitung an das Bereichspresbyterium oder das Gesamtpresbyterium weitergeleitet.
Krisenmanagement
Selbst die besten Präventionsmaßnahmen können keinen kompletten Schutz vor sexualisierter Gewalt garantieren. Schon bei Vermutung einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung eines Schutzbefohlenen durch eine haupt-, neben- oder ehrenamtlich mitarbeitende Person, sind sofort Handlungsmaßnahmen erforderlich. Damit der Umgang mit dieser Situation klar und transparent geregelt ist, besteht ein Notfall- und Interventionsplan. Dieser soll einen professionellen Umgang im Verdachtsfall ermöglichen und den Betroffenen, die Einrichtung und den Verdächtigen vor einer Vorverurteilung schützen, denn Vorwürfe und Anschuldigungen müssen sorgfältig geprüft werden. Grundsätzlich ist auf größtmögliche Sorgfalt, Umsicht und Diskretion zu achten.
lnterventionsplan
Der Interventionsplan ist ein Leitfaden für alle Beteiligten, die schon bei einer Vermutung von sexualisierter Gewalt eine möglichst klare und einfache Handlungsanleitung für diese Krisensituationen bieten soll. Sie zielt darauf ab, durch professionellen Umgang bereits ausgeübte sexualisierte Gewalt schnellstmöglich zu beenden, weitere Übergriffe zu verhindern und den Betroffenen kompetent zu unterstützen.
Besteht der Verdacht auf eine Ausübung sexualisierter Gewalt durch eine Beobachtung oder durch einen Bericht eines Betroffenen muss diese Situation immer ernst genommen und geglaubt werden. Das Gespräch sollte ruhig und sachlich geführt werden, jegliche Bewertung und Bagatellisierung ist zu vermeiden. Eine direkte Wiedergabe der gehörten Schilderung, klärt, ob alles richtig verstanden wurde. Uneingeschränkte Geheimhaltungsversprechen sollte unterlassen werden, es ist ehrlicher zuzugeben, dass eigene Grenzen erreicht sind und professionelle Hilfe benötigt wird.
Im Anschluss wird unverzüglich die zuständige Leitungsperson informiert (ausgenommen der Verdacht richtet sich gegen diese Person). Die Leitung sorgt für eine sorgfältige Dokumentation aller geschilderten oder beobachteten Umstände, ergänzt durch Symptome und Verhaltensweisen. Diese Aufzeichnungen sind gut verschlossen aufzubewahren und dienen möglicherweise später bei einer strafrechtlichen Auseinandersetzung als wertvolle Hinweise. (Anlage 5+6)
Die Verantwortung der weiteren Intervention liegt bei der Leitung, der Berichtende muss über die Situation schweigen und darf keine eigenen Schritte unternehmen, also keine Kontaktaufnahme mit dem Täter, keine eigenen Ermittlungen zum Tathergang, keine eigenen Befragungen durchführen, keine Informationen an die vermutlichen Täter*innen und keine Konfrontation der Eltern des Schutzbefohlenen zu dem Sachverhalt!
Die Leitung nimmt Kontakt mit der Vertrauensperson des Kirchenkreises auf. Für diese Aufgabe ist eine geschulte Fachkraft im Kirchenkreis benannt worden, sie hat eine Lotsenfunktion im System und informiert das Interventionsteam des Kirchenkreises. Diese nimmt die Mitteilung auf und berät vertraulich zum weiteren Vorgehen.
Das Interventionsteam kommt zeitnah zur Einschätzung der Sachlage und Dringlichkeit zusammen und zieht bei Minderjährigen eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a SGBVlll hinzu. Sie schätzen bei Minderjährigen das Gefährdungsrisiko ein und berät zu den weiteren Handlungsschritten und Hilfsmaßnahmen. Das Ergebnis der Beratung des Interventionsteams wird dem Vorsitzenden des Gesamtpresbyteriums mitgeteilt.
Bei einem begründeten Verdacht besteht die Meldepflicht bei der landeskirchlichen Meldestelle.
Begründete Verdachtsfälle außerhalb kirchlicher Zusammenhänge werden unter Beachtung des Opferschutzes dem örtlichen Jugendamt gemeldet.
Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist nur der Vorsitzende des Gesamtpresbyteriums zuständig, allen anderen ist es zum Schutz des Opfers, der Angehörigen und der Unschuldsvermutung untersagt sich zu äußern.
Aufarbeitung
Gemeinsam mit der Kirchengemeinde arbeitet das Interventionsteam den Verdachtsfall auf. Allen Betroffenen steht ein umfangreiches Hilfsangebot von Fachkräften zur Verfügung. Die Aufarbeitung besteht in der Vermittlung von Beratungs- und Seelsorgeangeboten, der systematischen Analyse der Geschehnisse und der daraus resultierenden Handlungsabläufe, mit dem Ziel den Schutz zu verbessern.
Auch den Mitarbeitenden, Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen der Einrichtung stehen Gesprächsangebote zu, die bei der Verarbeitung der Situation zur Seite stehen.
Bei unbegründeten Verdächtigungen werden alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um die betreffende Person zu rehabilitieren und dessen Reputation vollständig wiederherzustellen.
Die Aufarbeitung ist wichtig, um das Vertrauen in die Einrichtung und in die Gemeinde zurückzugewinnen, damit sich alle dort wieder sicher und wohl fühlen.
Evaluation und Monitoring
Die Arbeit mit Schutzbefohlenen ist einem ständigen Wechsel unterworfen. Das bedeutet gleichsam, dass Schutzkonzepte immer wieder neu auf Entwicklungen überprüft, aktualisiert werden – eventuell auch verändert – werden müssen. Ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahren ist nach Erfahrungswerten zu empfehlen. Außerdem hat die Befassung mit der Umsetzung eines Schutzkonzeptes einen prozesshaften Charakter. Nach der Einführung muss das Konzept mit Leben gefüllt werden. Deshalb bleibt es eine ständige Aufgabe, das Konzept zu thematisieren, nach Erfahrungen in der Umsetzung zu fragen und Gespräche für die Evaluation zu nutzen.
Kontaktformular der Kirchengemeinde
Pfarrer:innen:
Pfarrer Stefan Schulz
Brüner Straße 11
46499 Hamminkeln
Tel: (02852) 508871
sschulz@kirchenkreis-wesel.net
Pfarrerin Nicole Glod
Provinzialstr. 61
46499 Hamminkeln
Tel: (02873) 826
nicole.glod@ekir.de
Pfarrerin Melanie Schulz-Guth
Brüner Straße 11
46499 Hamminkeln
Tel: (02852) 508871
mschulz@kirchenkreis-wesel.net
Pfarrer Marco Dennig
Marsstraße 1
46487 Wesel
Tel: (0281) 70351
Jugendeinrichtungen
Bruno:
N.N.
Planet U:
Martina Dörr, Jugendleitung
Tel: 01573 220 22 84
martina.doerr@kirchenkreis-wesel.net
Skyline:
Silke Villbrandt, Jugendleitung
Tel: 015734927167
Silke.villbrandt@kirchenkreis-wesel.net
Upstairs:
Dennis Ronsdorf, Jugendleitung
Tel: 015170646116
Dennis.ronsdorf@kirchenkreis-wesel.net
Kitas
Hamminkeln:
Annelie Beig, Leitung
Mehrhooger Straße 12
46499 Hamminkeln
Tel: (02852) 2220
Annelie.beig@kirchenkreis-wesel.net
Brünen:
Ulrike Steinkuhl, Leitung
Rohstraße 18
46499 Hamminkeln
Tel: (02856) 489
Ulrike.steinkuhl@kirchenkreis-wesel.net
Flüren:
Sabine Hoffmann, Leitung
Sternstraße 4a
46487 Wesel
Tel: (0281) 71200
kita@kirche-flueren.de
Vertrauensperson des Kirchenkreises
Michaela Leyendecker
Korbmacherstraße 12-14
46483 Wesel
Tel: (0281) 31929107
michaela.leyendecker@kirchenkreis-wesel.net
EKiR
Claudia Paul
Graf-Recke-Str. 209a
40237 Düsseldorf
Tel: (0211) 3610312
claudia.paul@ekir.de
Amt für Jugendarbeit
Erika Georg-Monney
Hans-Böckler-Straße 7
40476 Düsseldorf
Tel: (0211) 4562471
georg-monney@afj-ekir.de
Sonstige Hilfen und Beratungsangebote
Nummer gegen Kummer
0800 11 61 11
Montags-samstags 14 - 20 Uhr
Trau-dich.de
Kinderportal der Initiative zur Prävention des sexuellen Kindesmissbrauchs
Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch
0800 22 55 530
Mo, Mi, Fr: 09 - 14 Uhr
Di, Do: 15 – 20 Uhr
Diakonisches Werk Wesel
Korbmacherstr. 12-14
46483 Wesel
Tel: (0281) 156210
info@diakonie-wesel.de
Ärztliche und Psychosoziale Beratungsstelle Bocholt
Hemdener Weg 21
46399 Bocholt
Tel: (02871) 33777
kontakt@beratungsstelle-Bocholt.de
Caritas Bocholt
Nordwall 44-46
46399 Bocholt
Tel: (02871) 25131301
beratungsstelle@caritas-bocholt.de
Anlagen
- Schutzkonzepte der Kitas
- Formblätter für Risikoanalysen Gebäude
- Basisinformationen und verbindlicher Verhaltenskodex der Gesamtgemeinde
- Basisinformationen
- Sachdokumentation eines Verdachtsfalles
- Reflexionsdokumentation des den Verdachtsfall aufnehmenden Mitarbeitenden
ANLAGE 1
Inhaltsverzeichnis
- Leitbild der Evangelischen Kitas in Wesel und Kleve
- Kinderrechte
- Rechtliche Grundlagen
- UN Kinderrechtskonvention
- Bundeskinderschutzgesetz
- § 8a Sozialgesetzbuch VIII
- Formen der Kindeswohlgefährdung
- Misshandlungen
- ... körperlich
- … seelisch
- Sexueller Missbrauch
- Vernachlässigung
- Grafik Formen der Kindeswohlgefährdung
- Misshandlungen
- Konzeption der evangelischen Kindertagesstätten
- Kultur und Haltung
- Kultur der Achtsamkeit
- Präventiver Kinderschutz
- Die Einrichtungskonzeption
- Ressourcen der Mitarbeitenden
- Interventionsplan
- Verhaltenskodex aller Mitarbeitenden
- Risikoanalyse
- Qualitätsmanagement
- Personalmanagement
- Verfahrensabläufe
1. Das Leitbild der evangelischen Kitas in Wesel und Kleve…
…will Orientierung geben, Profil zeigen und Wege in die Zukunft weisen.
Wir – in den evangelischen Einrichtungen - sagen damit wer wir sind, was wir tun und warum wir es tun.
Wir nehmen uns vor, das Leitbild in unserer täglichen Arbeit zu leben, es verständlich und prüfbar zu machen.
Wir schöpfen zukunftsorientiert aus der lebendigen evangelischen Tradition.
Wir treten ein für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
Wir eröffnen die Möglichkeit, biblische Tradition und christliche Religion lebensnah kennen zu lernen.
Wir fördern die Wertschätzung unter den Kulturen, Nationen, Religionen und sozialen Schichten.
Jedes Kind ist willkommen und wird in seiner Einzigartigkeit angenommen, gestärkt, gefördert und begleitet.
Wir treten ein für eine Kultur der Toleranz und des Dialogs.
Wir sind Teil der Evangelischen Kirchengemeinde.
Wir laden die Kinder und ihre Familien zur Teilnahme am Leben in unserer Kirchengemeinde ein.
Wir nehmen unsere Verantwortung zur Mitgestaltung wahr.
Wir laden ein zum Entdecken des christlichen Glaubens als Hilfe zur Lebensgestaltung.
Wir verschaffen den Belangen und Bedürfnissen von Kindern und Familien Gehör.
Wir setzen uns auch außerhalb unserer Einrichtungen in Gesellschaft und gegenüber Politik, Wirtschaft und Medien für den Schutz und die Interessen von Kindern und Familien ein.
Wir sorgen für verlässliche Lebensräume der Kinder und ihrer Familien.
2. Kinderrechte
Für jeden Menschen auf der Welt gelten die Menschenrechte. Für Kinder gelten zusätzlich besondere Rechte. Kinder leben in besonderen Situationen, da sie auf Erwachsene angewiesen sind. Zum Beispiel hängt ihr Überleben für sie als Baby oder Kleinkind davon ab, wie gut sich ihre Eltern oder andere Fürsorgende um sie kümmern. Auch können sie viele Dinge noch nicht selbst entscheiden.
Mit dem Besuch unserer Kindertagesstätte beginnt für die meisten Kinder erstmalig ein Leben außerhalb der vertrauten Familie. Zum ersten Mal können Kinder erleben wie eine größere Gemeinschaft von Menschen organisiert ist und welche Rechte Erwachsene und einzelne Kinder haben.
Deshalb wurde am 20. November 1989 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, die UN-Kinderrechtskonvention, verabschiedet. Am 05. April 1992 trat das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Kinder haben damit Anrecht auf eine ausreichende Versorgung und Schutz. Sie haben das Recht, dass Erwachsene Ihnen zuhören und sie beteiligen. Alle haben die Aufgabe die Rechte der Kinder zu verwirklichen. Nur wenn möglichst viele Menschen mithelfen, kann es eine kindgerechte Welt geben.
Die Fachkräfte unserer Einrichtung nehmen, bewusst- oder unbewusst, Einfluss darauf, welchen Begriff Kinder von Gerechtigkeit entfalten, was Fairness für sie bedeutet, welches Verständnis sie von einer Gemeinschaft in diesem Umfeld entwickeln, wie sie einen respektvollen Umgang miteinander gestalten können und welche Rolle sie in der Gemeinschaft einnehmen wollen. Unsere Kindertagesstätte ist ein wichtiger Ort, an dem die Kinder die Anerkennung ihrer Person erfahren, Selbstwirksamkeit, echte Beteiligung und Mitentscheidung erleben können. Wenn wir den Kindern gestatten, lernen sie Verantwortung für ihr eigenes Handeln zu übernehmen und sich auf Augenhöhe an den relevanten Themen zu beteiligen. Kinde können Regeln unseres Zusammenlebens besser akzeptieren und nachvollziehen, wenn sie gemeinsam ausgehandelt und verstanden worden sind. Unsere praktische Umsetzung der Kinderrechte fördert umfassendes Demokratieverständnis der Kinder und unterstützt sie in ihrer Entwicklung zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
54 Artikel der Konvention machen die Mindeststandards zum Wohle von Kindern und Jugendlichen im Alter von 0 bis 18 Jahren deutlich.
Die Artikel werden in drei Gruppen eingeteilt:
- Schutzrecht vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht auf Leben.
- Förderrechte auf bestmögliche Gesundheit und soziale Sicherung, auf Bildung und Freizeit.
- Rechte, die die Subjektstellung des Kindes betonen, wie Mitwirkungs-, Anhörungs- und Beteiligungsrechte von allen Kindern betreffenden Angelegenheiten.
Vier Grundprinzipien prägen den Charakter der Konvention – auf ihnen beruhen die einzelnen Kinderrechte:
1. Das Recht auf Gleichbehandlung
Alle Artikel gelten für alle Kinder auf dieser Welt. Kein Kind darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft und Abstammung, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache oder Religion, seiner Hautfarbe, aufgrund einer Behinderung, wegen seiner politischen Ansichten oder aus anderen Gründen benachteiligt werden.
2. Das Kindeswohl hat Vorrang
Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des Kindes gemäß der Konvention vorrangig berücksichtigt werden.
3. Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
Jedes Kind hat das Recht, in einem geschützten Rahmen heranzuwachsen und sich zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sollen in ihrer Entwicklung gefördert werden und die Möglichkeit erhalten, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Zu einem würdevollen Leben gehören auch der Schutz vor Krankheiten und Gewalt.
4. Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes
Kinder und Jugendliche sollen die Möglichkeit erhalten, gehört zu werden. Sie dürfen ihre Anliegen und Beschwerden äußern. Bei staatlichen Entscheidungen, die das Kind oder den Jugendlichen betreffen, sind sie zu beteiligen ihre Meinung muss dem Alter und der Reife entsprechend berücksichtigt werden.
Wenn wir das Recht der Kinder auf Beteiligung in unserer Kindertagesstätte realisieren, fordert das alle unsere Mitarbeitenden Sie erkennen jedes einzelne Kind als mitentscheidende und selbstbestimmte Persönlichkeit an. Das Kind kann und darf sich als mündige Person in alle Entscheidungen, die es betrifft, einbringen. Diese pädagogische Haltung des Partizipationsgedanken stellt hohe Anforderungen an alle Fachkräfte.
Bei der Umsetzung der gemeinsamen Aushandlungs- und Entscheidungsprozesse berücksichtigen wir folgende Prinzipien:
• Kinder müssen wissen, worum es geht
Kinder können sich nur beteiligen, wenn sie verstanden haben, worum es bei einer anstehenden Entscheidung geht. Dafür müssen alle Kinder einen Bezug zum Thema haben. Den Kindern müssen ihre Rechte bewusst sein. Wir klären sie auf, wobei sie mitentscheiden dürfen und wo ihre Grenzen der Entscheidungsmacht ist.
• Kinder müssen wissen, wie Beteiligung funktioniert
Kinder müssen wissen auf welchen Wegen und nach welchen Verfahren und Regeln sie agieren können. Um sich beteiligen zu können, erklären wir den Kindern Abläufe ausführlich, geben Informationen bis zu welchem Zeitpunkt Entscheidungen fallen, mit welcher Zielsetzung geleitet wird und welche Anforderungen dabei auf die Kinder zu kommen.
• Kinder müssen sich auf Erwachsene verlassen können
Kinder dürfen sich in unserer Kindertagesstätte darauf verlassen, dass wir Ihnen zutrauen, dass sie die Fähigkeit der Beteiligung haben. Sie dürfen darauf vertrauen, dass wir ihnen die eingeräumten Beteiligungsrechte auch tatsächlich gewähren.
• Kinder brauchen individuelle Begleitung
Es reicht nicht den Kindern nur das Recht auf Beteiligung zuzugestehen. Sie brauchen die Unterstützung von uns, um beteiligungsfähig zu werden. Manchen fehlt der Mut sich in einer Gruppensitzung zu äußern, manchen fehlt es an der verbalen Ausdruckmöglichkeit oder es fehlen Informationen zu dem Thema.
Wir haben als Kindertagesstätte festgelegt, welche Mitbestimmungsrecht wir den Kindern zugestehen und bei welchen Themen wir Grenzen der Beteiligung sehen:
Die Kinder dürfen selbst entscheiden:
- Was sie im Kita-Alltag wo und mit wem machen,
- Wann/ Was und mit wem sie frühstücken,
- Welche Person sie wickeln darf
Die Kinder dürfen in bestimmten Grenzen mitentscheiden über:
- Wie sie sich im Innen- und Außenbereich der Kindertagesstätte kleide
- Die Gestaltung des Tagesablaufes innerhalb unserer Rahmenbedingungen
- Die Regeln des Zusammenlebens in der Kita,
- Die Gestaltung der Innen- und Außenräume,
- Die Nutzung von Spielmaterial,
- Ob und unter welchen Umständen private Gegenstände mit in die Kita gebracht werden dürfen,
- Die inhaltliche Gestaltung von Projekten und Angeboten,
- Die Gestaltung von Festen.
Die Kinder dürfen nicht mitentscheiden:
- Über den Dienstplan und die Öffnungszeiten
- Über Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
- Bei Gefahr im Verzug aus Sicht der pädagogischen Fachkräfte
Unicef stellt „Konvention über die Rechte des Kindes“ zur Verfügung. In dem Dokument sind alle Kinderrechte kindgerecht erläutert.
3. Rechtliche Grundlagen
UN-Kinderrechtskonvention
Die UN-Kinderrechtskonvention – das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes – legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest.
Die vier elementaren Grundsätze, auf denen die UN-Kinderrechtskonvention beruht, sind:
- Vorrang des Kindeswohls (Kindeswohl-Prinzip) – Wahrung der Interessen des Kindes
- Recht auf Entwicklung
- Diskriminierungsverbot sowie
- Beteiligungsgebot
Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention erkennt das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz regelt den umfassenden, aktiven Kinderschutz in Deutschland. Es basiert auf den beiden Säulen Prävention und Intervention.
Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Es steht für umfassende Verbesserungen des Kinderschutzes in Deutschland. Das Bundeskinderschutzgesetz bringt den vorbeugenden Schutz von Kindern und das Eingreifen bei Verletzungen des Kinderschutzes gleichermaßen voran. Außerdem stärkt es alle Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht.
§ 8a Sozialgesetzbuch VIII
In § 8a Abs. 4 SGB VIII wird der Schutzauftrag für Leistungserbringer (z.B. Träger von Kindertagesstätten) eigenständig geregelt und die Gegenstände der Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe genauer festgelegt. Hierzu gehören auch die Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft.
Mit dem neu geschaffenen § 8b Abs. 2 SGB VIII erhalten Träger von Kindertagesstätten gegenüber dem Landesjugendamt einen Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung von Leitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt. Darüber hinaus bezieht sich der Beratungsanspruch auch auf die Entwicklung von Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und eines Beschwerdemanagements. Dem Recht der Träger auf Beratung entspricht die in § 85 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII neu eingefügte Beratungsverpflichtung des für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Landesjugendamtes.
Die Änderungen in § 45 SGB VIII sollen dem Landesjugendamt die Möglichkeit geben, Träger von Kindertagesstätten in Bezug auf die Gewährleistung des Kinderschutzes genauer zu überprüfen und mit der Erteilung der Betriebserlaubnis die Anwendung von Instrumenten der Qualitätsentwicklung verbindlich zu machen. In Absatz 2 wird der Erlaubnistatbestand positiv formuliert. Träger von Einrichtungen haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis, wenn das Wohl des Kindes in der Einrichtung gewährleistet ist und die räumlichen, fachlichen und personellen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Die gesellschaftliche und sprachliche Integration und die gesundheitliche Vorsorge und Betreuung in der Einrichtung müssen gesichert sein. Diese Voraussetzungen müssen bei Antragstellung vorliegen. Sie sind eng verknüpft mit der dem Landesjugendamt gemäß Absatz 3 mit dem Antrag vorzulegenden Konzeption, mit der die fachlichen Standards der Einrichtung und die Kriterien für die Geeignetheit des Personals verpflichtend festgelegt sein müssen. Hierzu gehört auch die Pflicht des Trägers, sich von den Erziehungskräften bei Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegen zu lassen und dieses in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern.
Zu den Meldepflichten des Trägers einer erlaubnispflichtigen Einrichtung (Kindertagesstätte) gem. § 47 SGB VIII gehört inzwischen ausdrücklich auch die Verpflichtung, der Erlaubnisbehörde Ereignisse und Entwicklungen zu melden, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen.
Mit dem neu geschaffenen § 72a SGB VIII soll wegen einer Sexualstraftat vorbestraften Tätern der Zugang zu Tätigkeiten in Kinderbetreuungseinrichtungen verwehrt werden.
4. Formen von Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdungen lassen sich in vier Bereiche unterteilen:
Körperliche und seelische Misshandlungen, sexueller Missbrauch und Vernachlässigung
Beispiele für Kindeswohlgefährdungen (nach Deegener/Körner 2005)
Misshandlung
Körperliche Misshandlung:
Prügeln, Verbrühen, Unterkühlen, Würgen, Schütteln, etc.
Seelische Misshandlung:
Terrorisieren (z.B. ständige Drohungen des Verlassens, Todesandrohungen), feindselige Ablehnung (z.B. alltägliches Beschimpfen, Verspotten, Erniedrigen, Herabwürdigen der Fähigkeiten, Wünsche oder Qualitäten des Kindes), Isolation (z.B. Einsperren, Isolierung von gleichaltrigen Kindern, Entzug des Zugangs zu sozialen Kontakten), Verweigerung emotionaler Zuwendung oder Aufmerksamkeit(z.B. Liebesentzug, Sündenbockrolle), Ausnutzen der Kinder für die eigenen Bedürfnisse der Erwachsenen und Überforderung durch unangemessene Erwartungen.
Sexueller Missbrauch:
Belästigung, Masturbation, (oraler, analer, genitaler) Verkehr, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexuelle Ausbeutung durch Einbeziehung von Minderjährigen in pornographische Aktivitäten und Prostitution.
Vernachlässigung:
Körperliche Vernachlässigung (Unzureichende Pflege/Kleidung, mangelnde Ernährung/gesundheitliche Fürsorge),
kognitive und erzieherische Vernachlässigung:
(zu wenig Anregung/Förderung der motorischen, geistigen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten), unzureichende Beaufsichtigung/Zuwendung (nachlässiger Schutz vor Gefahren), emotionale Vernachlässigung (nicht hinreichendes oder ständig wechselndes Beziehungsangebot).
5. Die Konzeptionen der evangelischen Kitas in Wesel und Kleve
beinhalten folgende Themen zum Thema Kinderschutz
- Beschwerdemanagement
- Partizipation
- Körperlich sexuelle Bildung
6. Kultur und Haltung der Mitarbeitenden in der Kindertageseinrichtung
Kultur der Achtsamkeit
Pädagogische Fachkräfte, Inklusionsassistenten, Ehrenamtliche und Praktikanten begleiten und unterstützen Kinder in unserer Kindertagesstätte/Familienzentrum. Wir sorgen verantwortungsbewusst für das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder und schützen sie vor jeder Form von Übergriffen, Missbrauch und Gewalt. Hierbei bedarf es einer klaren Grundhaltung jedes Einzelnen, so dass eine „Kultur der Achtsamkeit“ aufgebaut werden kann.
Präventiver Kinderschutz
Präventiver Kinderschutz ist in allen Organisationsebenen und pädagogischen Bereichen konzeptionell verankert. Dabei ist der Blick in die eigene Einrichtung für uns maßgeblich. Sowohl in der Leitungsebene, als auch bei den Mitarbeitenden ist eine präventive Haltung und sind präventive Strukturen Bestandteile unserer Konzeption.
Die Einrichtungskonzeption
Unsere Konzeption ist eine reflektierte, fundierte Darstellung unserer pädagogischen Arbeit, in der man alle Facetten der pädagogischen Arbeit wiederfindet. Die Konzeption ist aufgebaut auf die gesetzlichen Grundlagen (KiBiz) und beinhaltet die präventive Grundhaltung des Kinderschutzes (Beschwerdemanagement, Partizipation, körperliche/sexuelle Bildung).
Ressourcen der Mitarbeitenden
Unsere Mitarbeitenden haben das Recht und die Pflicht sich fortzubilden um eigene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entdecken und zu entwickeln und/oder zu evaluieren. Hierbei gibt es auch die Möglichkeiten sich in Fallbesprechungen Hilfe zu holen durch Teaminterne Supervisionen oder auf Leitungsebene Fallberatungen in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich gibt es Kooperationen z.B. mit der Stadt Wesel (Tandem für Kitas, Caritas) und mit der Diakonie, die eine Bereicherung für unsere tägliche Arbeit sind.
Interventionsplan
Unser Interventionsplan setzt sich aus fünf wesentlichen Merkmalen zusammen
1. Verhaltenskodex aller Mitarbeitenden
Selbstverpflichtung bzw. Verhaltenskodexe sind Bestandteile des Schutzkonzeptes. Sie sind Ausdruck einer ethischen und fachlichen Grundhaltung. Wichtig ist nicht nur der Blick auf den Umgang mit den Kindern, sondern auch auf die Interaktion zwischen Kollegen/-innen und anderen Erwachsenen, wie Eltern, Praktikanten und Inklusionsassistenten. Loyalität und Vertrauen unter Kollegen/-innen sind wichtiger Bestandteil einer guten Pädagogik. Sie müssen aber dort ihre Grenzen haben, wo die Integrität der Kinder verletzt wird. Ein offener, professioneller Umgang im Team ist vonnöten und hat nichts mit Illoyalität zu tun.
Im Verhaltenskodex sind folgende Aspekte berücksichtigt:
- Das Nähe-Distanz-Verhältnis von Mitarbeitenden zu den Kindern und Eltern
- Die Trennung von beruflichen und privaten Kontakten
- Das Nähe-Distanz-Verhältnis von Mitarbeitenden untereinander
- Der respektvolle Umgang miteinander
- Der Sprachgebrauch innerhalb der Einrichtung
- Der gesetzliche Schutzauftrag
- Die Privatsphäre
- Das Verhalten bei Ausflügen und Freizeiten
Der Verhaltenskodex fasst die grundlegenden Prinzipien und Regeln zusammen, die für jeden Mitarbeiter gelten. Die Unterzeichnung ist für jeden Mitarbeiter zwingend.
2. Risikoanalyse
Die Risikoanalyse überprüft im Sinne einer Bestandsaufnahme, ob in der alltäglichen Arbeit oder den Organisationsstrukturen Risiken oder Schwachstellen bestehen, die die Ausübung von sexualisierter, physischer oder psychischer Gewalt ermöglichen oder sogar begünstigen. In der Risikoanalyse sind folgende Aspekte berücksichtigt:
- Gefahrenzonen Räumlichkeiten
- Risikofaktoren zwischen den Kindern
- Risikofaktoren zwischen Eltern und Kindern
- Risikofaktoren zwischen Mitarbeiter*innen und Kindern
- Risikofaktoren zwischen Erwachsenen (Mitarbeiter*in und Eltern)
Die detaillierte Risikoanalyse befindet sich im Anhang 2.
3. Qualitätsmanagement
Mit Hilfe des Bundesrahmenhandbuches Evangelisches Gütesiegel BETA haben wir ein einrichtungsspezifisches Qualitätsmanagement erarbeitet und wurden dementsprechend auch zertifiziert. Die Im Bundesrahmenhandbuch getroffene Zuordnung der einzelnen Prozesse zu drei Prozessarten ist das Ergebnis intensiver Diskussionen und der Erfahrung aus der Praxis.
„F-Führungsprozesse haben übergeordnetes Regelungs- und Entscheidungs-charakter und schaffen die Voraussetzung für ein geregeltes und zielorientiertes Arbeiten in der Einrichtung. (…)
K-Kernprozesse leiten sich aus den zentralen Aktivitäten der Tageseinrichtung für Kinder ab, für die die folgenden Aspekte zutreffen:
- Die Kinder und/oder Eltern stehen im Mittelpunkt und sind Nutzende der zu erbringenden Tätigkeit/Dienstleistung.
- Es besteht ein direkter Bezug zu den bzw. eine direkte Auswirkung auf die Kinder/n und Eltern.
- Die zentralen Aktivitäten tragen wesentlich zur Zielsetzung und zum Erfolg der Einrichtung und zur Zufriedenheit der Kinderund/oder Eltern bei.
U- Unterstützungsprozesse zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Kernprozesse begleiten oder unterstützen. (…) (Quelle: Bundesrahmen-handbuch BETA)
Im Qualitätsmanagement sind Prozesse wie Beziehungsvolle Pflege, Kinderschutz, Partizipation, Beschwerdemanagement, Personalgewinnung, Dienstplan etc. wichtig für einen präventiven Kinderschutz. Die Auseinandersetzung mit den Prozessen und der eigenen Haltung unterstützen die reflektierende und zielorientierte pädagogische Arbeit.
4. Personalmanagement
Das Personalmanagement ist aufgebaut nach den gesetzlichen Grund-bestimmungen des KiBiz §28 und des SGB VIII §45.
- „Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein. In den Gruppenformen I und II sollen diese in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte, in der Gruppenform III eine sozialpädagogische Fachkraft und eine Ergänzungskraft im Sinne der Personalvereinbarung sein.“ (KiBiz §28 Absatz 2)
- Der Träger hat „im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.“ (SGB VIII §45)
5. Verfahrensabläufe
Den Mitarbeitenden ist der Ablauf bei
- gewalttätigem, übergriffigem und/oder sexualisiertem Verhalten durch Mitarbeitende,
- Verdacht von Kindesmisshandlung/-vernachlässigung,
- Verdacht von sexuellem Missbrauch
bekannt und die Vorgehensweisen sind eingehend besprochen und werden immer wieder thematisiert.
Die insoweit erfahrende Fachkraft ist allen Mitarbeitenden bekannt und ebenso deren Erreichbarkeit.
Formblätter für Dokumentationen liegen den Mitarbeitenden vor und die Handhabung damit werden regelmäßig besprochen.
LVR:
- Kinderschutz in der Kindertagesbetreuung, Prävention und Intervention in der pädagogischen Arbeit.
- Handlungshilfe für den Umgang mit gewalttätigen und/oder sexualisiertem Verhalten durch Mitarbeitende von Kindertagesstätten
- Handreichung zum Umgang mit Meldungen gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII
Die Kultur der Achtsamkeit und die Grundhaltung jeder/m einzelnen Mitarbeitenden steht auf dem Fundament der Wertschätzung und dem Respekt untereinander und jedem uns anvertrautem Kind.
ANHANG: Risikoanalyse der Ev. Kindertagesstätte Hamminkeln
3.1 Gefahrenzonen Räumlichkeiten
Bei uns gibt es aus pädagogischen Gründen Rückzugsmöglichkeiten für Kinder, die nicht einsehbar sind (z.B.: die Kuschelecke, die zweiten Ebenen). Auch Versteckmöglichkeiten im Garten stehen den Kindern zur Verfügung. Den Mitarbeiter*innen sind die sensiblen Bereiche der genannten Räumlichkeiten bewusst. Für die Benutzung gibt es klare Regeln, um die Sicherheit der Kinder zu garantieren.
- Externe Besucher werden in der Einrichtung begleitet und bleiben nicht mit Kindern allein in Räumlichkeiten.
- Die Sträucher, Bäume und Lamellen im Zaun dienen unter anderem als Sichtschutz. Alle Fenster in den Sanitärräumen sind mit blickdichten Folien versehen und schützen vor nicht gewollter Einsicht von außen.
- In regelmäßigen Abständen besprechen wir mit Kindern präventiv das Thema Umgang mit Fremden. Sollte eine Kontaktaufnahme am Kita-Zaun entstehen handeln wir umgehend.
- Bade- und Plansch-situationen werden von den Bezugsmitarbeitern engmaschig begleitet. Das Umziehen der Badekleidung findet in geschützten Räumen statt.
- Wir achten auf angemessene Kleidung und Körperschmuck um die Mitarbeiter, Eltern und Kinder untereinander zu schützen
3.2 Risikofaktoren zwischen den Kindern
In unserer Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren betreut.
Dementsprechend verfügen die Kinder über einen großen Entwicklungsunterschied und unterschiedliches Erfahrungswissen. Durch dieses Ungleichgewicht können Grenzüberschreitungen begünstigt werden. Kinder streben nach Selbständigkeit und je nach Entwicklung des einzelnen Kindes darf bzw. kann es bereits allein auf die Kindertoilette gehen oder sich in den oben genannten Räumlichkeiten aufhalten. In diesen Bereichen sind die Kinder für einige Zeit unbeaufsichtigt. Dies könnte Übergriffe ermöglichen, die wir mit dieser Risikoanalyse entgegenwirken. Im Kleinkindalter erlernen die Kinder erst einen angemessenen Umgang mit Nähe und Distanz. Das ein oder andere Kind zeigt seine Zuneigung mit Küssen und Umarmen, während dies von einem anderen Kind bereits als unangenehm und übergriffig empfunden werden könnte. Durch Präventionsprojekte wie z.B. Mut tut gut wirken wir diesem entgegen.
Hilfreich für die Kinder unter sich:
- Alle Kinder müssen einverstanden sein
- Ein „Nein“ muss akzeptiert werden.
- Es dürfen keine Gegenstände in Körperöffnungen eingeführt werden.
- Bei nicht einhalten oder unguten Gefühlen ist es okay sich an eine/n Erwachsenen zu wenden. Hilfe holen ist nicht Petzen.
3.3 Risikofaktoren zwischen Eltern und Kindern
In der Bring- und Abholzeit könnten Unbefugte einen leichteren Zugang zum Haus bekommen, da während dieser Zeit viele Eltern und Abholberechtigte im Haus ein- und ausgehen. Es ist uns daher sehr wichtig, für die Anwesenden während der Bring- und Abholsituationen ein diesbezügliches Problembewusstsein zu schaffen und für potenzielle Gefahrenmomente zu sensibilisieren.
Handwerker z. B. werden durch Mitarbeiter*innen in der Einrichtung begleitet.
In unserer Einrichtung sind verschiedene Familienformen und Kulturen vorhanden.
Es ist uns bewusst, dass die innerfamiliären Herangehensweisen an Fragestellungen aus den Bereichen der Sexualpädagogik und den Kindesschutz betreffend aufgrund der individuellen Sozialisierungsformen nicht einheitlich sind und von unterschiedlichen Faktoren geprägt sein können.
3.4 Risikofaktoren zwischen Mitarbeiter*innen und Kindern
Als pädagogische Fachkräfte geben wir den Kindern emotionale und auch körperliche Nähe und Sicherheit, die für das Wohlbefinden des Kindes elementar wichtig sind. Hier gilt es die richtige Balance zwischen Nähe und Distanz zu finden. Besonders sensible Situationen im pädagogischen Alltag sind hierbei
- Sauberkeitserziehung/Wickeln
- Mittagsschlaf
- Übernachtung der Vorschulkinder
- Ausflüge
- Einzelsituationen zwischen pädagogischen Mitarbeiter*innen und Kindern
- Vertretungssituationen, Hospitationen, Elterndienste, Aushilfen und neue Mitarbeiter*innen
Zudem stellen Stress und mangelnde Personalressourcen einen Risikofaktor dar. In solchen Situationen ist es eine Herausforderung, Partizipation von Kindern umzusetzen und für sie als kompetenter Ansprechpartner da zu sein. In unserer Kindertageseinrichtung arbeiten sowohl weibliche als auch männliche Bezugspersonen. Mit dem Schutzkonzept bieten wir Orientierung und geben Sicherheit, um gegenseitiges Vertrauen zu ermöglichen. Wir wenden soweit möglich das vier-Augen-Prinzip (2 BetreuerInnen) an und achten darauf, dass die einzelnen Aufgaben wie z.B. Turnen, Schlafwache, .... immer wieder von anderen Mitarbeiter*innen übernommen werden und die Kinder dadurch unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten kennenlernen. Pädagogische Angebote werden möglichst nicht im 1:1 Kontakt (Kind-Betreuer*in) gestaltet.
3.5 Risikofaktoren zwischen Erwachsenen (Mitarbeiter/In und Eltern)
Da in unserer Kindertageseinrichtung Eltern und Mitarbeiter*innen eng zusammenarbeiten, kann unangemessene Nähe entstehen. Ein unreflektierter Sprachgebrauch unter Erwachsenen könnte bereits als grenzüberschreitend empfunden werden. Wir achten durch die Anwendung der gewaltfreien Kommunikation auf einen wertschätzenden und von gegenseitigem Respekt geprägten Umgang miteinander.
ANHANG: Risikoanalyse der Ev. Kindertagesstätte Flüren
1. Gefahrenzonen Räumlichkeiten
Bei uns gibt es aus pädagogischen Gründen Rückzugsmöglichkeiten für Kinder, die nicht einsehbar sind (z.B.: die Kuschelecke, die zweiten Ebenen). Auch Versteckmöglichkeiten im Garten stehen den Kindern zur Verfügung. Den Mitarbeiter*innen sind die sensiblen Bereiche der genannten Räumlichkeiten bewusst. Für die Benutzung gibt es klare Regeln, um die Sicherheit der Kinder zu garantieren.
- Externe Besucher werden in der Einrichtung begleitet und bleiben nicht mit Kindern allein in Räumlichkeiten.
- Die Sträucher und Bäume dienen unter anderem als Sichtschutz. Alle Fenster in den Sanitärräumen sind so hoch angebraucht, dass sie vor ungewollter Einsicht von außen schützen.
- In regelmäßigen Abständen besprechen wir mit Kindern präventiv das Thema Umgang mit Fremden. Sollte eine Kontaktaufnahme am Kita-Zaun entstehen handeln wir umgehend.
- Bade- und Plansch-situationen werden von den Bezugsmitarbeitern engmaschig begleitet. Das Umziehen der Badekleidung findet in geschützten Räumen statt.
- Wir achten auf angemessene Kleidung und Körperschmuck um die Mitarbeiter, Eltern und Kinder untereinander zu schützen
2. Risikofaktoren zwischen den Kindern
In unserer Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren betreut.
Dementsprechend verfügen die Kinder über einen großen Entwicklungsunterschied und unterschiedliches Erfahrungswissen. Durch dieses Ungleichgewicht können Grenzüberschreitungen begünstigt werden. Kinder streben nach Selbständigkeit und je nach Entwicklung des einzelnen Kindes darf bzw. kann es bereits allein auf die Kindertoilette gehen oder sich in den oben genannten Räumlichkeiten aufhalten. In diesen Bereichen sind die Kinder für einige Zeit unbeaufsichtigt. Dies könnte Übergriffe ermöglichen, die wir mit dieser Risikoanalyse entgegenwirken. Im Kleinkindalter erlernen die Kinder erst einen angemessenen Umgang mit Nähe und Distanz. Das ein oder andere Kind zeigt seine Zuneigung mit Küssen und Umarmen, während dies von einem anderen Kind bereits als unangenehm und übergriffig empfunden werden könnte. Durch regelmäßige Gesprächskreise, Präventionsprojekte wie „Ich bin ich“ und Mediationen wirken wir diesem entgegen.
3. Risikofaktoren zwischen Eltern und Kindern
In der Bring- und Abholzeit könnten Unbefugte einen leichteren Zugang zum Haus bekommen, da während dieser Zeit viele Eltern und Abholberechtigte im Haus ein- und ausgehen. Es ist uns daher sehr wichtig, für die Anwesenden während der Bring- und Abholsituationen ein diesbezügliches Problembewusstsein zu schaffen und für potenzielle Gefahrenmomente zu sensibilisieren.
Handwerker z. B. werden durch Mitarbeiter*innen in der Einrichtung begleitet.
In unserer Einrichtung sind verschiedene Familienformen und Kulturen vorhanden.
Es ist uns bewusst, dass die innerfamiliären Herangehensweisen an Fragestellungen aus den Bereichen der Sexualpädagogik und den Kindesschutz betreffend aufgrund der individuellen Sozialisierungsformen nicht einheitlich sind und von unterschiedlichen Faktoren geprägt sein können.
4. Risikofaktoren zwischen Mitarbeiter*innen und Kindern
Als pädagogische Fachkräfte geben wir den Kindern emotionale und auch körperliche Nähe und Sicherheit, die für das Wohlbefinden des Kindes elementar wichtig sind. Hier gilt es die richtige Balance zwischen Nähe und Distanz zu finden. Besonders sensible Situationen im pädagogischen Alltag sind hierbei
- Sauberkeitserziehung/Wickeln
- Mittagsschlaf
- Übernachtung der Vorschulkinder
- Ausflüge
- Einzelsituationen zwischen pädagogischen Mitarbeiter*innen und Kindern
- Vertretungssituationen, Hospitationen, Elterndienste, Aushilfen und neue Mitarbeiter*innen
Zudem stellen Stress und mangelnde Personalressourcen einen Risikofaktor dar. In solchen Situationen ist es eine Herausforderung, Partizipation von Kindern umzusetzen und für sie als kompetenter Ansprechpartner da zu sein. Mit dem Schutzkonzept bieten wir Orientierung und geben Sicherheit, um gegenseitiges Vertrauen zu ermöglichen. Wir wenden soweit möglich das vier-Augen-Prinzip
(2 BetreuerInnen) an und achten darauf, dass die einzelnen Aufgaben wie z.B. Turnen, Schlafwache, .... immer wieder von anderen Mitarbeiter*innen übernommen werden und die Kinder dadurch verschiedene Handlungsmöglichkeiten kennenlernen. Pädagogische Angebote werden möglichst nicht im 1:1 Kontakt
(Kind-Betreuer*in) gestaltet.
5. Risikofaktoren zwischen Erwachsenen (MitarbeiterIn und Eltern)
Da in unserer Kindertageseinrichtung Eltern und Mitarbeiter*innen eng zusammenarbeiten, kann unangemessene Nähe entstehen. Ein unreflektierter Sprachgebrauch unter Erwachsenen könnte bereits als grenzüberschreitend empfunden werden. Wir achten durch die Anwendung der gewaltfreien Kommunikation auf einen wertschätzenden und von gegenseitigem Respekt geprägten Umgang miteinander.
ANHANG: Risikoanalyse der Ev. Kindertagesstätte Brünen
Noch nicht fertig
Basisinformationen und Verhaltenskodex
In unserer Gemeinde steht der Schutz der Menschen immer an vorderster Stelle! Das beinhaltet insbesondere Personen, die nicht in der Lage sind für sich selbst einzustehen.
Zu diesem Auftrag gehört auch der Schutz vor sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen, hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Personen in Abhängigkeitsverhältnissen.
Als sexualisierte Gewalt bezeichnet man sexuelle Übergriffe mit und ohne Körperkontakt (beobachten, sexuelle Handlungen vor Schutzbefohlenen und verbale Übergriffe), in die der Betroffene aufgrund seines Entwicklungsstandes, seiner körperlichen, psychischen, kognitiven oder sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Die Täter nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Das Ausmaß an sexualisierter Gewalt ist schwierig zu beurteilen, da viele Delikte nicht zur Anzeige kommen. Man kann davon ausgehen, dass jedes 4. bis 5. Mädchen und jeder 8. bis 10. Junge betroffen sind. Täter sind zu 85-90% männlich, oft hilfsbereite freundliche Menschen und kommen zu 2/3 der Fälle aus dem bekannten Umfeld. Selten ist die Tat spontan, sondern meist ist geplant, vorbereitet und geschieht vorsätzlich.
Täter engagieren sich gerne im sozialen Umfeld, besonders in der Kinder- und Jugendarbeit und verhalten sich in ihrer Strategie meist unauffällig. Deshalb haben sich Jugendliche und Mitarbeiter der Gemeinde in einer Projektgruppe ein Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang mit Schutzbefohlenen entwickelt, der klare Handlungsanweisungen für alle Mitarbeitenden und Ehrenamtliche bietet. Dieser Kodex erhöht die Achtsamkeit auf mögliches grenzüberschreitendes Verhalten und respektiert die Grenzen des anderen.
Alle Mitarbeitenden und Ehrenamtliche erklären sich verbindlich durch Unterschrift bereit, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Der Kodex dient als Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang mit Schutzbefohlenen und enthält klare Handlungsanweisungen, die sexualisierter Gewalt und jegliche Form von Grenzüberschreitungen verhindern soll.
Folgender Kodex dient als verbindlicher Kodex für die Gesamtgemeinde:
Verhaltenskodex der Ev. Kirchengemeinde An Issel und Rhein
- Nähe und Distanz:
- Ich vermeide unangemessen Körperkontakt
- Ich achte und respektiere die Privatsphäre meiner Schutzbefohlenen Person
- Ich übe meine eigene Intimität nicht vor meinen Schutzbefohlenen aus
- Ich frage vorher, in welcher Form und mit welchem Umfang körperlicher Kontakt für die Schutzbefohlene Person in Ordnung ist und respektiere die Antwort
- Ich biete Hilfestellungen bei vermeintlich peinlichen, intimen Situationen
- Gleichberechtigung
- Ich behandele alle Schutzbefohlenen gleich, unabhängig ihres Geschlechts, Alters, sexuelle Orientierung, Religionszugehörigkeit, etc.
- Ich bevorzuge niemanden
- Geschenke, Aufmerksamkeiten, etc.
- Ich mache keine Geschenke, Aufmerksamkeiten, etc. mit finanziellem und materiellem Wert an Schutzbefohlene
- Soziale Medien
- Ich beachte den Schutz vor sexueller Gewalt in den sozialen Medien und Netzwerken und informiere und kläre über die Gefahren auf
- Sprache
- Ich unterbinde eine sexuell-aggressive Sprache und Drohungen und Beleidigungen
- Ich spreche sachlich und aufklärend über das Thema Sexualität und sexuelle Gewalt
- Ich habe ein offenes Ohr, nehme den Inhalt des Gesprächs ernst und leite, wenn nötig weitere Maßnahmen ein
- Kommunikation im Team
- Ich informiere die anderen Mitarbeitenden darüber, wenn ich im privaten Kontakt zu einem der Schutzbefohlenen Personen oder Mitarbeitenden
- Ich kommuniziere den anderen Mitarbeitenden, wenn, wie, wo, warum ich in den Einzelkontakt mit einer Schutzbefohlenen Person trete
- Ich spreche mit den anderen Mitarbeitenden über Auffälligkeiten im Team, unter Schutzbefohlenen oder im Einzelkontakt
- Ich als Teil eines Teams
- Ich handele transparent
- Ich wahre meine Aufsichtspflicht, aber auch die Privatsphäre meiner Schutzbefohlenen
- Ich kontrolliere die Räumlichkeiten und Personen, die mir neu sind
- Ich achte auf das Verhalten der anderen Personen im Team
- Ich kenne meine eigenen Grenzen und hole mir Hilfe, wenn ich an diese stoße
Basisinformationen
In unserer Gemeinde steht der Schutz der Menschen immer an vorderster Stelle! Das beinhaltet insbesondere Personen, die nicht in der Lage sind für sich selbst einzustehen.
Zu diesem Auftrag gehört auch der Schutz vor sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen, hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Personen in Abhängigkeitsverhältnissen.
Als sexualisierte Gewalt bezeichnet man sexuelle Übergriffe mit und ohne Körperkontakt (beobachten, sexuelle Handlungen vor Schutzbefohlenen und verbale Übergriffe), in die der Betroffene aufgrund seines Entwicklungsstandes, seiner körperlichen, psychischen, kognitiven oder sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Die Täter nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Das Ausmaß an sexualisierter Gewalt ist schwierig zu beurteilen, da viele Delikte nicht zur Anzeige kommen. Man kann davon ausgehen, dass jedes 4. bis 5. Mädchen und jeder 8. bis 10. Junge betroffen sind. Täter sind zu 85-90% männlich, oft hilfsbereite freundliche Menschen und kommen zu 2/3 der Fälle aus dem bekannten Umfeld. Selten ist die Tat spontan, sondern meist ist geplant, vorbereitet und geschieht vorsätzlich.
Täter engagieren sich gerne im sozialen Umfeld, besonders in der Kinder- und Jugendarbeit und verhalten sich in ihrer Strategie meist unauffällig. Deshalb haben sich Jugendliche und Mitarbeiter der Gemeinde in einer Projektgruppe ein Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang mit Schutzbefohlenen entwickelt, der klare Handlungsanweisungen für alle Mitarbeitenden und Ehrenamtliche bietet. Dieser Kodex erhöht die Achtsamkeit auf mögliches grenzüberschreitendes Verhalten und respektiert die Grenzen des anderen.
Alle Mitarbeitenden und Ehrenamtliche erklären sich verbindlich durch Unterschrift bereit, sich an einen Verhaltenskodex zu halten. Der Kodex dient als Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang mit Schutzbefohlenen und enthält klare Handlungsanweisungen, die sexualisierter Gewalt und jegliche Form von Grenzüberschreitungen verhindern soll.