Logo
Die Taube im Siegel der ehemaligen Ev. Kirchengemeinde Hamminkeln steht als Symbol für den Heiligen Geist und verband die beiden Gottesdienststätten in Hamminkeln (Taube in einem Schlussstein des Gewölbes) und Blumenkamp (Noahs Taube im Glasfenster der Arche), die zu dieser Kirchengemeinde gehörten. Die Zahlen stehen für die Buchstaben im hebräischen Alphabet: 10 = Jod; 5 = he und 6 = waw und sind die Buchstaben des geheimnisvollen Namens des Gottes von Abraham, Jakob und Isaak – unserem Vater.
Dieses Bild des Siegels der ehemaligen Ev. Kirchengemeinde Wertherbruch zeigt einen Kelch in der Mitte – er steht fest auf dem Altar wie wir fest auf dem Boden dieser Erde stehen dürfen. Er hat einen Schaft mit Knäufen, an dem wir uns festhalten können. Von oben ist er offen – er wartet darauf, gefüllt zu werden. Dies nimmt die Bedeutung auf, dass auch wir wie ein solcher Kelch sind: offen und darauf eingestellt, Gottes Gabe aufzunehmen. Dies ist das Siegelbild unserer Kirchengemeinde. Fünf in einem Boot – es steht sinnbildlich für unsere Gesamtgemeinde, in der sich 5 ehemalige eigenständige Gemeinden zusammengeschlossen haben. Zugleich verbinden wir mit den Menschen in einem Boot das Vertrauen in Jesus, uns durch alle Stürme zu leiten, ohne Angst habem zu müssen (Geschichte von der Sturmstillung). Denn er ist unser Herr – er wird uns zusammenhalten und führen. Weitere Gedanken dazu finden sie im Theologischen Leitbild der Gemeinde. Das von 1971-2016 geltende Siegel der ehemaligen Ev. Kirchengemeinde Brünen, entworfen von Frau Uda Eulenberg, zeigt die herabreichenden Hände Gottes, die sich der Erde, hier angedeutet in 3 Ähren, entgegenstrecken. Die Hände Gottes als Symbol für „Der Himmel ist offen“, die Ähren als Symbol für die Erde und „die von Gott gegebenen Gaben“.
Das ehemalige Siegel der Ev. Kirchengemeinde Ringenberg-Dingden erinnert an die Grundlagen des Gemeindelebens und des christlichen Glaubens. Die aufgeschlagene Bibel zeigt die Buschstaben „Alpha“ und „Omega“, den ersten und den letzten Buchstaben des griechischen Alphabets. Die aufgeschlagene Bibel ruht auf dem Christusmonogramm XP, einer Kombination der griechischen Anfangsbuchstaben von „Christos“: Chi und Rho.
Der stilisierte Dornenkranz mit Krone zierte das Siegel der ehemaligen Ev. Kirchengemeinde Bislich-Diersfordt-Flüren. Beides steht für den König, der am Kreuz für die Menschen gestorben ist. Unter Leiden hat Jesus sein Königreich aufgerichtet und ruft uns alle in seine Nachfolge. Die Beizeichen Glocke und Sparren mit Ring nehmen Bezug auf das ehemals in Flüren gelegene Kathäuserkloster und auf das Zeichen der Familie von Wylich, die jahrhundertelang Diersfordt besessen hat.
Evangelische Kirchengemeinde An Issel und Rhein
Close Menu

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde An Issel und Rhein

Das Gesamtpresbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde An lssel und Rhein hat auf Grund von Artikel 9 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABI. 2004 S. 86) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABI.S. 101) in Verbindung mit § 3 Gesamtkirchengemeindegesetz vom 16. Januar 2009 (KABI. S.87) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABI. S. 50) die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde An lssel und Rhein mit Sitz in Hamminkeln ist Gesamtkirchengemeinde im Sinne von Artikel 9 Kirchenordnung.

(2) Die Evangelische Kirchengemeinde An lssel und Rhein gliedert sich in die Kirchengemeindebereiche:

(3) Die Kirchengemeindebereiche Brünen und Wertherbruch wahren das reformierte, die Kirchengemeindebereiche Blumenkamp-Flüren, Hamminkeln und Ringenberg-Dingden das unierte Bekenntnis.

(4) Die Änderung der Grenzen zwischen Kirchengemeindebereichen ist nur durch übereinstimmende Beschlussfassung des Gesamtpresbyteriums und der Bereichspresbyterien der betroffenen Kirchengemeindebereiche unter Berücksichtigung der kirchlichen Vorschriften möglich. Die Außengrenzen der Gesamtkirchengemeinde und ihrer Kirchengemeindebereiche ergeben sich aus Anlage 1.

(5) Die Gesamtkirchengemeinde führt ein eigenes Siegel. Für jeden Kirchengemeindebereich wird ein Siegel mit einem eigenen Beizeichen erstellt.

§ 2

(1) Die Leitung der Gesamtkirchengemeinde liegt gemäß § 7 Gesamtkirchengemeindegesetz beim Gesamtpresbyterium. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesamtkirchengemeindegesetz sowie dieser Satzung.

(2) In der Gesamtkirchengemeinde werden Fachausschüsse gebildet, denen im Rahmen dieser Satzung Entscheidungsbefugnisse übertragen sind.

§ 3

(1) Für jeden Kirchengemeindebereich wird ein Bereichspresbyterium gebildet.

(2) Die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstelle sind Mitglied in den Bereichspresbyterien, denen ihre Pfarrbezirke zugeordnet sind.

(3) § 4 Gesamtkirchengemeindegesetz ist zu beachten.

§ 4

Zuständigkeiten und Aufgaben des Bereichspresbyteriums

(1) Das Bereichspresbyterium entscheidet über folgende Angelegenheiten:

a) Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Gesamtpresbyterium sowie der oder des Abgeordneten zur Kreissynode,
b) Veränderung der Kirchengemeindebereiche im Rahmen von§ 1 Absatz 4 dieser Satzung,
c) Berufung der Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse, die dem Kirchengemeindebereich zugeordnet sind,
d) Wahl der jeweiligen Kirchmeisterin oder des jeweiligen Kirchmeisters des Bereichspresbyteriums,
e) Liturgie und Ausstattung der gottesdienstlichen Räume,
f) Diakonie- und Kollektenzwecke,
g) Angelegenheiten im Rahmen der Lebensordnung,
h) Durchführung von Veranstaltungen im Kirchengemeindebereich,
i) Bauangelegenheiten des Kirchengemeindebereichs im Rahmen der vom Gesamtpresbyterium dafür zugewiesenen Finanzmittel,
j) Verwendung von Finanzmitteln, die ausdrücklich für die Verwendung im Kirchengemeindebereich vorgesehen sind,
k) Erstellung und Umsetzung der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben in Bezug auf den jeweiligen Kirchengemeindebereich.

(2) Das Bereichspresbyterium fasst ein Votum in folgenden ,Angelegenheiten über Vorschläge an das Gesamtpresbyterium:

a) Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer durch das Gesamtpresbyterium,
b) Berufung von Mitgliedern der Fachausschüsse auf der Ebene der Gesamtkirchengemeinde,
c) Angebote zusätzlicher Gottesdienste im Kirchengemeindebereich außerhalb des Predigtplans,
d) Grundstücks-, Gebäude-, Miet- und Pachtangelegenheiten, soweit diese nicht unter Absatz 1, Buchstabe i fallen,
e) Vorschläge in Personalangelegenheiten, die in besonderem Maße den jeweiligen Kirchengemeindebereich betreffen.

(3) Darüber hinaus ist das Bereichspresbyterium für die Veränderung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter in den jeweiligen Kirchengemeindebereichen zuständig.

(4) Die Kirchengemeindebereiche können im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten Fachausschüsse einrichten.

(5) Das Bereichspresbyterium soll gemeinsam interessierende Fragen und Probleme (zum Beispiel Nutzung von Gemeinderäumen, Wahrnehmung von Projekten) mit anderen betroffenen Bereichspresbyterien abstimmen. Es arbeitet mit den Fachausschüssen im Hinblick auf die im Kirchengemeindebereich anfallenden Aufgaben aus den jeweiligen Fachbereichen zusammen.

(6) In Kirchengemeindebereichen, in denen eine evangelische Kindertagesstätte betrieben wird, legt das Bereichspresbyterium die inhaltliche Ausrichtung der jeweiligen Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der vom Gesamtpresbyterium zur Verfügung gestellten personellen, gebäudemäßigen und finanziellen Mittel fest.

(7) Bei Personalauswahlentscheidungen die Leitung der Kindertagesstätte betreffend hat das jeweilige Bereichspresbyterium auf Vorschlag des Fachausschusses für Kindertagesstätten und im Benehmen mit diesem ein Vorschlagsrecht an das Gesamtpresbyterium. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn beide Gremien mit einfacher Mehrheit der Angelegenheit zustimmen.

(8) Das Bereichspresbyterium legt die Strukturen der Jugendarbeit vor Ort unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 6 fest. Für Personalauswahlentscheidungen, die die Jugendleiterinnen und Jugendleiter und die sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit betreffen gilt§ 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend; das Benehmen ist in diesen Fällen mit dem Fachausschuss für Jugendarbeit herzustellen.

§ 5

Zusammensetzung des Gesamtpresbyteriums

Dem Gesamtpresbyterium gehören folgende Vertreterinnen und Vertreter an:

a) je Kirchengemeindebereich 2 vom jeweiligen Bereichspresbyterium gewählte Presbyterinnen oder Presbyter,

b) Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber, die von den Bereichspresbyterien aus ihrer Mitte gewählt werden, sowie die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde, deren Dienst über einen Kirchengemeindebereich hinausgeht,

c) andere beruflich Mitarbeitende, die von den Bereichspresbyterien aus ihrer Mitte gewählt werden; ihre Zahl darf ein Viertel der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter im Gesamtpresbyterium nicht überschreiten. Die Wahl der beruflich Mitarbeitenden für das Gesamtpresbyterium soll in einer gemeinsamen Sitzung der Bereichspresbyterien erfolgen,

d) für die nach § 5 Buchstabe a) gewählten Mitglieder wählen die Bereichspresbyterien jeweils eine Stellvertretung.

§ 6

Aufgaben des Gesamtpresbyteriums

(1) Das Gesamtpresbyterium entscheidet über alle Angelegenheiten, sofern diese nicht durch das Gesamtkirchengemeindegesetz oder diese Satzung dem Bereichspresbyterium vorbehalten sind. Es ist zuständig für die Vertretung der Gesamtkirchengemeinde nach außen.

(2) Das Gesamtpresbyterium trägt, unabhängig von der nachfolgend geregelten Delegation, die Gesamtverantwortung für die Leitung der Gesamtkirchengemeinde. Zur Wahrnehmung dieser Gesamtverantwortung ist das Gesamtpresbyterium durch Übersendung der Protokolle über alle Sitzungen der in§ 7 Absatz 1 genannten Ausschüsse zu informieren und ist berechtigt,
Entscheidungen jederzeit an sich zu ziehen.

(3) Das Gesamtpresbyterium wählt die Kirchmeisterin oder den Kirchmeister.

§ 7

Fachausschüsse des Gesamtpresbyteriums

(1) Auf der Ebene des Gesamtpresbyteriums werden folgende Fachausschüsse gebildet:

a) Fachausschuss für Finanzen (§ 8),
b) Fachausschuss für Bauangelegenheiten(§ 9),
c) Fachausschuss für Personal(§ 10),
d) Fachausschuss für Jugendarbeit(§ 11),
e) Fachausschuss für Kindertagesstätten (§ 12),
f) Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst, Kirchenmusik, Konfirmandenarbeit und Seelsorge (§ 13),
g) Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten (§ 14),
h) Fachausschuss für Diakonie(§ 15).

(2) Die Vorsitzenden des Gesamtpresbyteriums und der Bereichspresbyterien erhalten die Einladungen und Protokolle aller Sitzungen der Fachausschüsse und sind zu diesen einzuladen.

§ 8

Fachausschuss für Finanzen

(1) Dem Fachausschuss für Finanzen sollen angehören:

a) die oder der Vorsitzende des Gesamtpresbyteriums,
b) die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister des Gesamtpresbyteriums,
c) die oder der Vorsitzende des Fachausschusses für Bauangelegenheiten des
Gesamtpresbyteriums,
d) je ein weiteres Mitglied der Bereichspresbyterien,
e) bis zu insgesamt zwei weitere sachkundige Mitglieder aus der Gesamtkirchengemeinde.

(2) Der Fachausschuss für Finanzen tagt mindestens einmal im Halbjahr.

(3) Der Fachausschuss für Finanzen hat folgende Aufgaben:

a) Beratung des Haushalts und des Jahresabschlusses,
b) Prüfung von Maßnahmen, die nur durch die Verwendung von bestehenden Finanzanlagen finanziert werden können,
c) Anregung von Maßnahmen zur Sicherung des Haushaltsausgleichs und Vermeidung von strukturellem Defizit.

§ 9

Fachausschuss für Bauangelegenheiten

(1) Dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten sollen angehören:

a) die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister und ein weiteres Mitglied des Gesamtpresbyteriums,
b) die Baukirchmeisterinnen und Baukirchmeister der Bereichspresbyterien,
c) bis zu insgesamt zwei weitere sachkundige Mitglieder aus der Gesamtkirchengemeinde.

(2) Die oder der Vorsitzende des Gesamtpresbyteriums haben das Recht, an den Sitzungen des Fachausschusses für Bauangelegenheiten beratend teilzunehmen.

(3) Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten tagt mindestens einmal im Halbjahr.

(4) Er unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gesamtpresbyteriums durch:

a) Sichtung der von den Bauausschüssen der Kirchengemeindebereiche erstellten Mängellisten und Erarbeitung der Liste für im nächsten Haushaltsjahr durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten, sofern sie die vom Gesamtpresbyterium dafür zugewiesenen Mittel übersteigen,
b) strategische Planung des Immobilienbestandes zur Erreichung einer dauerhaften Erhaltung und Optimierung
c) Planung und Ausführung von bereichsübergreifenden Maßnahmen.

§ 10

Fachausschuss für Personal

(1) Dem Fachausschuss für Personal sollen angehören:

a) zwei Mitglieder des Gesamtpresbyteriums, wovon eine Person den Vorsitz führen soll,
b) je ein Mitglied der Bereichspresbyterien.

(2) Der Fachausschuss für Personal tagt mindestens einmal im Jahr.

(3) Der Fachausschuss für Personal hat folgende Aufgaben:

a) Vorschläge oder Empfehlungen zur Regelung der Dienst- und Aufsichtspflicht,
b) Durchführung der Personalauswahlverfahren, soweit sie satzungsmäßig nicht anders zugewiesen sind,
c) Vorschläge von Neueinstellungen und Änderungen von Anstellungsverträgen an das Gesamtpresbyterium, im Bereich der Kirchenmusik und des Küsterdienstes nach Vorberatung und Empfehlung der von den Personalmaßnahmen jeweils betroffenen Bereichspresbyterien,
d) Überlegungen und Vorschläge an das Gesamtpresbyterium zu Personalplanung und Personalentwicklung,
e) Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter für den Personalplanungsausschuss des Kirchenkreises.

(4) Der Fachausschuss für Personal ist für Personalangelegenheiten der Kindertagesstätten,
Jugendeinrichtungen sowie der Friedhöfe nicht zuständig.

§ 11

Fachausschuss für Jugendarbeit

(1) Dem Fachausschuss für Jugendarbeit sollen angehören:

a) die Pfarrerinnen und Pfarrer, die in den Kirchengemeindebereichen tätig sind, in denen Jugendarbeit durch die evangelische Kirche betrieben wird, 
b) zwei Mitglieder des Gesamtpresbyteriums,
c) jeweils ein Mitglied der Bereichspresbyterien, in denen Jugendarbeit durch die evangelische Kirche betrieben wird,
d) aus jedem Kirchengemeindebereich, in dem Jugendarbeit durch die evangelische Kirche betrieben wird, alle Jugendleiterinnen und Jugendleiter unabhängig von ihrem Wohnort und unabhängig davon, ob sie oder er die Jugendarbeit ehrenamtlich, in Teilzeit oder hauptamtlich leistet, sowie auf Vorschlag des Teams Jugendarbeit maximal zwei jugendliche
Gemeindeglieder pro Bereich, die konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt sind.

(2) Im Fachausschuss für Jugendarbeit soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus einem der Kirchengemeindebereiche, in welchen die evangelische Kirche Jugendarbeit betreibt, entweder zur oder zum Vorsitzenden oder zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen werden.

(3) Der Fachausschuss für Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:

a) Beratung und Planung der Themen und Grundsatzfragen der Jugendarbeit,
b) Planung der Personalausstattung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen vor Ort gemäß den geltenden Vorschriften,
c) Erstellung von Grundsatzvorschlägen an das Gesamtpresbyterium betreffend

a. zusätzliche Personalausstattung,
b. zusätzliche Sachausstattung,
c. Zielfestlegungen im Rahmen der Haushaltsplanung
d. Inhaltliche Ausrichtung der Jugendarbeit.

d) Kenntnisnahme von einer jährlichen Berichterstattung der Jugendleiterinnen oder Jugendleiter der jeweiligen Kirchengemeindebereiche, in denen Jugendarbeit durch die evangelische Kirche betrieben wird, über die Arbeit des vergangenen Jahres sowie über Perspektiven für das nächste Jahr,
e) Vorberatung von generellen, baulichen Veränderungen sowie notwendigen baulichen Veränderungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Jugendschutz-, Arbeitsschutz- sowie der Hygienebestimmungen.

(4) Die fachliche wie die personalrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit obliegt der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Fachausschusses für Jugendarbeit, die Pfarrerin oder der Pfarrer ist. In Vertretungsfällen übernimmt die oder der nichttheologische Vorsitzende oder die oder der nichttheologische stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses für Jugendarbeit diese Aufgaben.

(5) Die oder der Vorsitzende ist zugleich die Trägervertreterin oder der Trägervertreter der Gesamtkirchengemeinde für Jugendarbeit gegenüber dem Kreis Wesel sowie den Städten Hamminkeln und Wesel. Sie oder er soll zum Mitglied im synodalen Jugendausschuss des Kirchenkreises Wesel vorgeschlagen werden. Die oder der Vorsitzende kann sich ausnahmsweise
durch ein anderes Mitglied des Ausschusses vertreten lassen.

§ 12

Fachausschuss für Kindertagesstätten

(1) Dem Fachausschuss für Kindertagesstätten sollen angehören:

a) die Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber, die in den Kirchengemeindebereichen tätig sind, in denen eine evangelische Kindertagesstätte betrieben wird,
b) die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und die Personalkirchmeisterin oder der Personalkirchmeister des Gesamtpresbyteriums sowie die oder der Vorsitzende des Fachausschusses für Bauangelegenheiten,
c) zwei Mitglieder des Gesamtpresbyteriums,
d) jeweils zwei Mitglieder der Bereichspresbyterien, in denen eine evangelische Kindertagesstätte betrieben wird, welches vom jeweiligen Bereichspresbyterium als einer der Trägervertreter in den Rat der Kindertageseinrichtung entsandt wurde,
e) die Leiterinnen oder Leiter der evangelischen Kindertagesstätten im Bereich der
Gesamtkirchengemeinde unabhängig von ihrem Wohnort.

(2) Im Fachausschuss für Kindertagesstätten soll eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber aus einem der Kirchengemeindebereiche, in welchem die evangelische Kirche eine Kindertagesstätte betreibt, entweder zur oder zum Vorsitzenden oder zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen werden.

(3) Der Fachausschuss für Kindertagesstätten hat folgende Aufgaben:

a) Planung der vorzuhaltenden Gruppen in den Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen vor Ort,
b) Planung der Personalausstattung gemäß den geltenden Vorschriften,
c) Vorschläge für die Besetzung der Leitungsfunktionen an das Bereichspresbyterium,
d) Vorschläge für sonstige Stellenbesetzungen einschließlich der pädagogischen Fachkräfte an das Gesamtpresbyterium,
e) Entscheidung über den Einsatz des Personals inklusive Stundenaufstockung oder Verringerung im Umfang von 15 % der arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenzahl,
f) Entscheidung über Kooperation und Austausch zwischen den evangelischen Kindertagesstätten auf Mitarbeitendenebene, zum Beispiel Springerfunktionen,
g) Erstellung von Grundsatzvorschlägen an das Gesamtpresbyterium betreffend,

a. zusätzliche Personalausstattung,
b. zusätzliche Sachausstattung,
c. Zielfestlegungen im Rahmen der Haushaltsplanung,
d. inhaltliche Ausrichtung der Arbeit der Kindertagesstätten.

h) Kenntnisnahme von einer jährlichen Berichterstattung der Kindertagesstätten sowie der Gruppenleitungen über die Arbeit des vergangenen Jahres sowie über Perspektiven für das nächste Kita-Jahr,
i) Vorberatung von generellen baulichen Veränderungen sowie notwendigen baulichen Veränderungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutzsowie der Hygienebestimmungen.

(4) Die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem pädagogischen und dem sonstigen Personal obliegt der jeweiligen Leitung der Kindertagesstätte. Die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber der jeweiligen Leitung der Kindertagesstätte sowie die personalrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber allen in der Kindertagesstätte tätigen Personen (einschließlich der Leitung) obliegt der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Fachausschusses
Kindertagesstätten, die Pfarrerin oder der Pfarrer ist. In Vertretungsfällen übernimmt die oder der nicht-theologische Vorsitzende oder die oder der nicht-theologische stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses Kindertagesstätten diese Aufgaben.

(5} Die oder der Vorsitzende ist zugleich die Trägervertreterin oder der Trägervertreter der Gesamtkirchengemeinde gegenüber dem Kreis Wesel und der Stadt Hamminkeln und ist Mitglied der Trägerkonferenz des Kirchenkreises Wesel. Die oder der Vorsitzende kann sich ausnahmsweise durch ein anderes Mitglied des Ausschusses vertreten lassen.

§ 13

Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst, Kirchenmusik, Konfirmandenarbeit und Seelsorge

(1) Dem Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst, Kirchenmusik, Konfirmandenarbeit und
Seelsorge sollen angehören:

a) je zwei Mitglieder des Gesamtpresbyteriums, wovon eine Person den Vorsitz führen soll,
b) je ein Mitglied der Bereichspresbyterien,
c) die Pfarrerinnen und Pfarrer,
d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchenmusik.

(2) Der Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst, Kirchenmusik, Konfirmandenarbeit und Seelsorge
tagt mindestens einmal im Jahr.

(3) Der Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst, Kirchenmusik, Konfirmandenarbeit und Seelsorge
hat folgende Aufgaben:

a) Vorschläge zur Festlegung der Seelsorgebezirke,
b} Festlegung der Gottesdienstzeiten,
c) Planung von Gemeinsamen Gottesdiensten,
d} die Festlegung der Strukturen der Unterrichtsorte und Unterrichtsgruppen für die Konfirmandenarbeit auf Vorschlag der Kirchengemeindebereiche.

§ 14

Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

(1) Dem Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten sollen angehören:

a) zwei Mitglieder des Gesamtpresbyteriums,
b) je zwei Mitglieder der Kirchengemeindebereiche, in denen ein zur Gemeinde gehörender Friedhof liegt,
c) je eine hauptamtliche Mitarbeitende oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter pro Kirchengemeindebereich, die oder der für den Friedhof zuständig sind, 
d) bis zu insgesamt zwei weitere sachkundige Mitglieder aus der Gesamtkirchengemeinde.

(2) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten tagt mindestens einmal im Jahr.

(3) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat folgende Aufgaben:

a) Regelmäßige inhaltliche Überarbeitung der Satzungen der Friedhöfe als Vorlage zur Entscheidung für das Gesamtpresbyterium,
b) Unterstützung der Verwaltung und Beratung zur materiellen und personellen Ausstattung der Friedhöfe bei regelmäßiger Evaluierung der Prozesse und Ergebnisse im Friedhofsbereich.

§ 15

Fachausschuss für Diakonie

(1) Dem Fachausschuss für Diakonie sollen angehören: je zwei Mitglieder des Gesamtpresbyteriums, wovon eine Person Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhab~r sein soll, je ein Mitglied der Bereichspresbyterien.

(2) Der Fachausschuss für Diakonie tagt mindestens einmal im Jahr.

(3) Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:

a) Beratung über sämtliche Themen der Diakonie,
b) Kontaktpflege mit gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde und Beratung über mögliche Unterstützungen und Kooperationen.

§ 16

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Die jeweiligen Bereichspresbyterien und das Gesamtpresbyterium aus ihrer Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung. Der Vorsitz und die Stellvertretung der Fachausschüsse werden durch das jeweils zuständige Presbyterium berufen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von 7 Kalendertagen zu laden.

{3) Über jede Sitzung muss eine Niederschrift erstellt werden, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die Abstimmungsergebnisse wiedergibt.

(4) Die oder der Vorsitzende ist für die Umsetzung der Beschlüsse des jeweiligen Gremiums zuständig.

§ 17

Übergangsregelung

Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Bereichspresbyterien werden das Gesamtpresbyterium und die Fachausschüsse neu gebildet. Die bisherigen Mitglieder des Gesamtpresbyteriums und der Fachausschüsse, die von den Bereichspresbyterien in jene Gremien entsandt wurden, bleiben bis zu deren Neubildung im Amt.

§ 18

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Satzung vom 01.02.2021 tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.